§ 6a EnWG. Verwendung von Informationen

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[29. Juli 2022]
1§ 6a. Verwendung von Informationen.
2(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen, gewahrt wird.
(2) 3[1] Legen das vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, ein Gasspeicheranlagenbetreiber oder ein Betreiber von LNG-Anlagen über die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so stellen sie sicher, dass dies in nicht diskriminierender Weise erfolgt. [2] Sie stellen insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber anderen Teilen des Unternehmens vertraulich behandelt werden.
Anmerkungen:
1. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
2. 29. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 4a Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022.
3. 29. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 4a Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022.