§ 61 EnWG. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[8. September 2015]
1§ 61. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Anmerkungen:
1. 8. September 2015: Artt. 311 Nr. 6, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.

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