§ 4d EnWG. Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[4. August 2011]
1§ 4d. Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen. [1] Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung nach § 4a oder § 4b widerrufen oder erweitern oder eine Zertifizierung nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsächlicher Umstände eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen erforderlich wird. [2] Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung auch nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen. [3] Insbesondere kann sie dem Transportnetzbetreiber Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Transportnetzbetreiber die Anforderungen der §§ 8 bis 10e erfüllt. [4] § 65 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 4, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.

Umfeld von § 4d EnWG

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§ 4d EnWG. Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen

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