§ 45b EnWG. Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[5. August 2011]
1§ 45b. Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren. [1] Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass nach Abschluss der Anhörung ein vorzeitiges Enteignungsverfahren durchgeführt wird. [2] Dabei ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. [3] Der Enteignungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. [4] Anderenfalls ist das Enteignungsverfahren auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen.
Anmerkungen:
1. 5. August 2011: Artt. 2 Nr. 8, 7 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 28. Juli 2011.

Umfeld von § 45b EnWG

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§ 45b EnWG. Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren

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