§ 45 EnWG. Enteignung
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
| [17. Dezember 2006] | [13. Juli 2005] | 
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| § 45. Enteignung | § 45. Enteignung | 
| (1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung | (1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung | 
| 1. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1 oder 2, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder | 1. eines Vorhabens, für das nach § 43 der Plan festgestellt oder genehmigt ist, | 
| 2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung | 2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung | 
| erforderlich ist. | erforderlich ist. | 
| (2) [1] Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschieden; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. [2] Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. [3] Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest. | (2) [1] Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschieden; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. [2] Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest. | 
| (3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt. | (3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt. | 
    [13. Juli 2005–17. Dezember 2006]
    1§ 45. Enteignung. 
        
            (1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung
            
        - 1. eines Vorhabens, für das nach § 43 der Plan festgestellt oder genehmigt ist,
 - 2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
 
            (2) [1] Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschieden; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. [2] Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.
        
        (3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.