§ 43g EnWG. Projektmanager
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
| [17. Mai 2019] | [5. August 2011] | 
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| § 43g. Projektmanager | § 43g. Projektmanager | 
| [1] Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann | [1] Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann | 
| einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie | einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie | 
| 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, | 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, | 
| 2. der Fristenkontrolle, | 2. der Fristenkontrolle, | 
| 3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, | 3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, | 
| 4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger, | 4. dem | 
| 5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a, | |
| 6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes, | Entwurf eines Anhörungsberichtes, | 
| 7. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen, | 5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen, | 
| 8. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und | 6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und | 
| 9. der Leitung des Erörterungstermins | 7. der Leitung des Erörterungstermins | 
| auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen. [2] Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde. | auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen. [2] Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde. | 
    [5. August 2011–17. Mai 2019]
    1§ 43g. Projektmanager.  [1] Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
            
einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie
einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie
- 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
 - 2. der Fristenkontrolle,
 - 3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
 - 4. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
 - 5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
 - 6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
 - 7. der Leitung des Erörterungstermins
 
- Anmerkungen:
 - 1. 5. August 2011: Artt. 2 Nr. 6, 7 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 28. Juli 2011.