§ 28d EnWG. Anwendungsbereich

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[29. Dezember 2023]
1§ 28d. Anwendungsbereich.
2(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen eines selbstständigen Betreibers anzuwenden, die Bestandteil eines durch die Bundesnetzagentur nach § 12c Absatz 4 Satz 1, Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12b Absatz 1, 2 und 4 bestätigten Netzentwicklungsplans sind.
3(2) [1] Zusätzlich zu den von Absatz 1 erfassten Fällen sind die Vorschriften dieses Abschnitts auch anzuwenden auf eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung eines selbständigen Betreibers, die vor dem 4. August 2011 in Betrieb genommen wurde, wenn der selbständige Betreiber dies nach Satz 2 bei der Bundesnetzagentur beantragt und wenn die Bundesnetzagentur den Antrag nach Satz 3 genehmigt hat. [2] Der selbständige Betreiber kann gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form die Genehmigung beantragen, dass eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung den Vorschriften dieses Abschnitts unwiderruflich mit Wirkung für die Zukunft unterfallen soll. [3] Die Bundesnetzagentur kann die Genehmigung erteilen, wenn keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. [4] Die Bundesnetzagentur hat eine nach Satz 3 erteilte Genehmigung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Anmerkungen:
1. 27. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 40, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.
2. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 30b Buchst. a, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
3. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 30b Buchst. b, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.