§ 17f EnWG. Belastungsausgleich
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
    [1. Januar 2025]
    1§ 17f. Belastungsausgleich. 
        
            2(1) [1] Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen oder einer Rechtsverordnung nichts anderes ergibt, werden den Übertragungsnetzbetreibern nach den Vorgaben des Energiefinanzierungsgesetzes die Kosten erstattet
                
        - 1. für Entschädigungszahlungen nach § 17e,
 - 2. für Maßnahmen aus einem der Bundesnetzagentur vorgelegten Schadensminderungskonzept nach Absatz 3 Satz 2 und 3,
 - 3. nach § 17d Absatz 1 und 6,
 - 34. nach den §§ 17a und 17b in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung,
 - 45. nach § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 6 und
 - 6. für den Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
 
            5(2) [1] Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinn von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleistung im Sinn von § 17e Absatz 2 verursacht hat, werden die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 nach den Vorgaben des Energiefinanzierungsgesetzes im Fall einer
                
        - 1. vorsätzlichen Verursachung nicht erstattet,
 - 2. fahrlässigen Verursachung nach Abzug eines Eigenanteils erstattet.
 
- 1. 20 Prozent für Kosten bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro,
 - 2. 15 Prozent für Kosten, die 200 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 400 Millionen Euro,
 - 3. 10 Prozent für Kosten, die 400 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 600 Millionen Euro,
 - 4. 5 Prozent für Kosten, die 600 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 1.000 Millionen Euro.
 
            (3) [1] Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. [2] Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat bei Schadenseintritt unverzüglich der Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. [3] Die Bundesnetzagentur kann bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens Änderungen am Schadensminderungskonzept nach Satz 2 verlangen. 6[4] Eine Erstattung der Kosten nach Absatz 1 findet nur statt, soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nachweist, dass er alle möglichen zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. [5] Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat den Schadenseintritt, das der Bundesnetzagentur vorgelegte Schadensminderungskonzept nach Satz 2 und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner Internetseite zu informieren.
        
        
            7(4) [1] Der rechnerische Anteil an der zur Erstattung der Kosten nach Absatz 1 nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes erhobenen Umlage, der auf die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entfällt, darf höchstens 0,25 Cent pro Kilowattstunde betragen. [2] Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer Überschreitung des zulässigen Höchstwerts nach Satz 1 in einem Kalenderjahr nicht erstattet werden können, werden einschließlich der Kosten des betroffenen anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für eine Zwischenfinanzierung in den folgenden Kalenderjahren erstattet.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 28. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 15, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
 - 2. 1. Januar 2023: Artt. 5 Nr. 5 Buchst. a, 20 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Juli 2022.
 - 3. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 18b, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
 - 4. 1. Januar 2025: Artt. 41 Nr. 2, 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024.
 - 5. 1. Januar 2023: Artt. 5 Nr. 5 Buchst. b, 20 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Juli 2022.
 - 6. 1. Januar 2023: Artt. 5 Nr. 5 Buchst. c, 20 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Juli 2022.
 - 7. 1. Januar 2023: Artt. 5 Nr. 5 Buchst. d, 20 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Juli 2022.