§ 14a EnWG. Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[2. September 2016–1. Januar 2023]
1§ 14a. 2Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung; Verordnungsermächtigung. 3[1] Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben denjenigen Lieferanten und Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung, mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzdienliche Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen, vereinbart wird. 4[2] Als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne von Satz 1 gelten auch Elektromobile. 5[3] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 näher zu konkretisieren, insbesondere einen Rahmen für die Reduzierung von Netzentgelten und die vertragliche Ausgestaltung vorzusehen sowie Steuerungshandlungen zu benennen, die dem Netzbetreiber vorbehalten sind, und Steuerungshandlungen zu benennen, die Dritten, insbesondere dem Lieferanten, vorbehalten sind. 6[4] Sie hat hierbei die weiteren Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes an die Ausgestaltung der kommunikativen Einbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu beachten.
Anmerkungen:
1. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 13, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
2. 2. September 2016: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. a, 16 des Gesetzes vom 29. August 2016.
3. 2. September 2016: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. b, 16 des Gesetzes vom 29. August 2016.
4. 2. September 2016: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. c, 16 des Gesetzes vom 29. August 2016.
5. 2. September 2016: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. d, Buchst. e, 16 des Gesetzes vom 29. August 2016.
6. 2. September 2016: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. e, 16 des Gesetzes vom 29. August 2016.

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