§ 52a DesignG. Geltendmachung der Nichtigkeit

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Juli 2016]
1§ 52a. Geltendmachung der Nichtigkeit. [1] Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen. [2] Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 16, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.