§ 44 DesignG. Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Januar 2014]
1§ 44. Haftung des Inhabers eines Unternehmens. Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein eingetragenes Design widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 45, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.

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