§ 34a DesignG. Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[18. August 2021][1. Juli 2016]
§ 34a. Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt § 34a. Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
(1) [1] Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. [2] Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. [3] § 81 Absatz 6 und § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend. [4] Der Antrag ist unzulässig, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde. (1) [1] Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. [2] Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. [3] § 81 Absatz 6 und § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend. [4] Der Antrag ist unzulässig, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde.
(2) [1] Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dem Inhaber des eingetragenen Designs den Antrag zu und fordert ihn auf, sich innerhalb eines Monats nach Zustellung zu dem Antrag zu erklären. [2] Widerspricht der Inhaber dem Antrag nicht innerhalb dieser Frist, wird die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt. [3] Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären oder der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das Verfahren durch Beschluss eingestellt; der Beschluss ist mit Ausnahme der Kostenentscheidung nach Absatz 5 unanfechtbar. (2) [1] Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dem Inhaber des eingetragenen Designs den Antrag zu und fordert ihn auf, sich innerhalb eines Monats nach Zustellung zu dem Antrag zu erklären. [2] Widerspricht der Inhaber dem Antrag nicht innerhalb dieser Frist, wird die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt. [3] Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären oder der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das Verfahren durch Beschluss eingestellt; der Beschluss ist mit Ausnahme der Kostenentscheidung nach Absatz 5 unanfechtbar.
(3) [1] Wird dem Antrag rechtzeitig widersprochen, teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch mit und trifft die zur Vorbereitung der Entscheidung erforderlichen Verfügungen. [2] Eine Anhörung findet statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. [3] Zum Zweck der Beweiserhebung kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vernehmung oder Anhörung der Beteiligten angeordnet, Augenschein eingenommen oder die Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde gewürdigt werden; die Vorschriften des Zweiten Buches der Zivilprozessordnung zu diesen Beweismitteln sind entsprechend anzuwenden. [4] Über Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergibt und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthält; die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (3) [1] Wird dem Antrag rechtzeitig widersprochen, teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch mit und trifft die zur Vorbereitung der Entscheidung erforderlichen Verfügungen. [2] Eine Anhörung findet statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. [3] Zum Zweck der Beweiserhebung kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vernehmung oder Anhörung der Beteiligten angeordnet, Augenschein eingenommen oder die Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde gewürdigt werden; die Vorschriften des Zweiten Buches der Zivilprozessordnung zu diesen Beweismitteln sind entsprechend anzuwenden. [4] Über Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergibt und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthält; die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) [1] Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. [2] Der Tenor kann am Ende der Anhörung verkündet werden. [3] Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. [4] Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. [5] § 47 Absatz 2 des Patentgesetzes gilt entsprechend. (4) [1] Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. [2] Der Tenor kann am Ende der Anhörung verkündet werden. [3] Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. [4] Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. [5] § 47 Absatz 2 des Patentgesetzes gilt entsprechend.
(5) [1] In dem Beschluss ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; § 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes gelten entsprechend. [2] Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung aus Satz 1 verbunden werden. [3] In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt nur auf Antrag über die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über die Kosten kann durch gesonderten Beschluss ergehen. [4] Der Kostenantrag kann wie folgt gestellt werden: (5) [1] In dem Beschluss ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; § 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes gelten entsprechend. [2] Für die Festsetzung des Gegenstandswertes gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend. [3] Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung aus Satz 1 verbunden werden. [4] In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt nur auf Antrag über die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über die Kosten kann durch gesonderten Beschluss ergehen. [5] Der Kostenantrag kann wie folgt gestellt werden:
1. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 bis zum Ablauf von einem Monat nach der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit, 1. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 bis zum Ablauf von einem Monat nach der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit,
2. im Falle des Absatzes 2 Satz 3 bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens. [5] Soweit eine Entscheidung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst. 2. im Falle des Absatzes 2 Satz 3 bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens. [6] Soweit eine Entscheidung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
(6) [1] Der Gegenstandswert wird auf Antrag durch Beschluss festgesetzt. [2] Wird eine Entscheidung über die Kosten getroffen, kann von Amts wegen über den Gegenstandswert entschieden werden. [3] Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Kostenentscheidung verbunden werden. [4] Für die Festsetzung des Gegenstandswertes gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend.
[1. Juli 2016–18. August 2021]
1§ 34a. Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
(1) [1] Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. [2] Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. [3] § 81 Absatz 6 und § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend. [4] Der Antrag ist unzulässig, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde.
(2) [1] Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dem Inhaber des eingetragenen Designs den Antrag zu und fordert ihn auf, sich innerhalb eines Monats nach Zustellung zu dem Antrag zu erklären. [2] Widerspricht der Inhaber dem Antrag nicht innerhalb dieser Frist, wird die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt. 2[3] Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären oder der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das Verfahren durch Beschluss eingestellt; der Beschluss ist mit Ausnahme der Kostenentscheidung nach Absatz 5 unanfechtbar.
(3) [1] Wird dem Antrag rechtzeitig widersprochen, teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch mit und trifft die zur Vorbereitung der Entscheidung erforderlichen Verfügungen. [2] Eine Anhörung findet statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. 3[3] Zum Zweck der Beweiserhebung kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vernehmung oder Anhörung der Beteiligten angeordnet, Augenschein eingenommen oder die Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde gewürdigt werden; die Vorschriften des Zweiten Buches der Zivilprozessordnung zu diesen Beweismitteln sind entsprechend anzuwenden. [4] Über Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergibt und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthält; die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) 4[1] Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. [2] Der Tenor kann am Ende der Anhörung verkündet werden. 5[3] Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. 6[4] Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. 7[5] § 47 Absatz 2 des Patentgesetzes gilt entsprechend.
(5) [1] In dem Beschluss ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; § 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes gelten entsprechend. [2] Für die Festsetzung des Gegenstandswertes gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend. [3] Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung aus Satz 1 verbunden werden. 8[4] In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt nur auf Antrag über die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über die Kosten kann durch gesonderten Beschluss ergehen. 9[5] Der Kostenantrag kann wie folgt gestellt werden:
  • 1. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 bis zum Ablauf von einem Monat nach der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit,
  • 2. im Falle des Absatzes 2 Satz 3 bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens.
10[6] Soweit eine Entscheidung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 36, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
2. 1. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.
3. 1. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.
4. 1. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.
5. 1. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.
6. 1. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.
7. 1. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.
8. 1. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. d, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.
9. 1. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. d, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.
10. 1. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. d, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.

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