§ 20 DesignG. Bekanntmachung

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Juli 2016]
1§ 20. Bekanntmachung.
2(1) [1] Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. [2] Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Designs.
3(2) Die Bekanntmachung kann in elektronischer Form erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004, Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
2. 1. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.
3. 1. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.