§ 956 ZPO. Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[26. November 2016]
1§ 956. Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955.
(1) [1] Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach § 954 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie nach § 955 Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt. [2] Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen des § 954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des § 955 Satz 2.
(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.
Anmerkungen:
1. 26. November 2016: Artt. 1 Nr. 20, 21 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes vom 21. November 2016.

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