§ 91a ZPO. Kosten bei Erledigung der Hauptsache

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 2004]
1§ 91a. 2Kosten bei Erledigung der Hauptsache.
3(1) [1] Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß. 4[2] Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
5(2) [1] Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. [2] Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. [3] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.11, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 4, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
4. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 4, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
5. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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