§ 916 ZPO. Arrestanspruch
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 916. Arrestanspruch | § 916 | 
| (1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, [der] in eine Geldforderung übergehen kann. | (1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, [der] in eine Geldforderung übergehen kann. | 
| (2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch […] betagt[…] oder […] bedingt[…] ist, es sei denn, daß der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswerth nicht hat. | (2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch […] betagt[…] oder […] bedingt[…] ist, es sei denn, daß der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswerth nicht hat. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 916. 
        
(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, [der] in eine Geldforderung übergehen kann.
        (2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch […] betagt[…] oder […] bedingt[…] ist, es sei denn, daß der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswerth nicht hat.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.