§ 85 ZPO. Wirkung der Prozessvollmacht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 85. 2Wirkung der Prozessvollmacht.
(1) [1] Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. [2] Dies gilt von Geständnissen und anderen thatsächlichen Erklärungen, insoweit [sie] nicht […] von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
3(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.4
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 20. April 1982: Entscheidung vom 20. April 1982.
4. § 85 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung, eingefügt durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3281) in Verbindung mit § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit dem Grundgesetz vereinbar, insoweit auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Anerkennung als Asylberechtigter bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird.

Umfeld von § 85 ZPO

§ 84 ZPO. Mehrere Prozessbevollmächtigte

§ 85 ZPO. Wirkung der Prozessvollmacht

§ 86 ZPO. Fortbestand der Prozessvollmacht