§ 847 ZPO. Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 847. Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache | § 847 | 
| (1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, [der] eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei. | (1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, [der] eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei. | 
| (2) Auf die Verwerthung der Sache [sind] die Vorschriften über die Verwerthung gepfändeter Sachen [anzuwenden]. | (2) Auf die Verwerthung der Sache [sind] die Vorschriften über die Verwerthung gepfändeter Sachen [anzuwenden]. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 847. 
        
(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, [der] eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.
        (2) Auf die Verwerthung der Sache [sind] die Vorschriften über die Verwerthung gepfändeter Sachen [anzuwenden].
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.