§ 842 ZPO. Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 842.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und in dem Lokale der Börse, wenn eine solche am Sitze des Aufgebotsgerichts besteht, sowie durch dreimalige Einrückung in die im § 187 Abs. 2 bezeichneten Blätter.
(2) Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge.

Umfeld von § 842 ZPO

§ 841 ZPO. Pflicht zur Streitverkündung

§ 842 ZPO. Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

§ 843 ZPO. Verzicht des Pfandgläubigers