§ 793 ZPO. Sofortige Beschwerde
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Februar 1943] | [1. Januar 1900] | 
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| § 793 | § 793 | 
| (1) Gegen Entscheidungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet sofortige Beschwerde statt. | Gegen Entscheidungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet sofortige Beschwerde statt. | 
| (2) Das Landgericht als Beschwerdegericht kann wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage eine weitere Beschwerde zulassen. | 
    [1. Januar 1900–1. Februar 1943]
    1§ 793. Gegen Entscheidungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet sofortige Beschwerde statt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.