§ 744 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[26. November 2015]
1§ 744. Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft. Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten oder Lebenspartners eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 26. November 2015: Artt. 14 Nr. 7, 33 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2015.

Umfeld von § 744 ZPO

§ 743 ZPO. Beendete Gütergemeinschaft

§ 744 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft

§ 744a ZPO. Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft