§ 72 ZPO. Zulässigkeit der Streitverkündung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[31. Dezember 2006]
1§ 72. 2Zulässigkeit der Streitverkündung.
3(1) Eine Partei, [die] für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
4(2) [1] Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. [2] § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
5(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 31. Dezember 2006: Artt. 10 Nr. 2 Buchst. a, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
5. 31. Dezember 2006: Artt. 10 Nr. 2 Buchst. b, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.

Umfeld von § 72 ZPO

§ 71 ZPO. Zwischenstreit über Nebenintervention

§ 72 ZPO. Zulässigkeit der Streitverkündung

§ 73 ZPO. Form der Streitverkündung