§ 683 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] | 
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| § 683 | § 683 | 
| (1) Der über die Entmündigung zu erlassende Beschluß ist dem Antragsteller und dem zu Entmündigenden von Amtswegen zuzustellen. | (1) Der über die Entmündigung zu erlassende Beschluß ist dem Antragsteller und dem zu Entmündigenden von Amtswegen zuzustellen. | 
| (2) [1] Der die Entmündigung aussprechende Beschluß tritt mit der Zustellung an den Entmündigten in Wirksamkeit. [2] Der Vormundschaftsbehörde ist [der] Beschluß von Amtswegen mitzutheilen. | (2) [1] Der die Entmündigung aussprechende Beschluß tritt mit der Zustellung an den Entmündigten in Wirksamkeit. [2] Der Vormundschaftsbehörde ist ein solcher Beschluß von Amtswegen mitzutheilen. | 
    [1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
    1§ 683. 
        
(1) Der über die Entmündigung zu erlassende Beschluß ist dem Antragsteller und dem zu Entmündigenden von Amtswegen zuzustellen.
        
            (2) [1] Der die Entmündigung aussprechende Beschluß tritt mit der Zustellung an den Entmündigten in Wirksamkeit. [2] Der Vormundschaftsbehörde ist ein solcher Beschluß von Amtswegen mitzutheilen.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.