§ 584 ZPO. Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 584. 2Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen.
3(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, [das] i[m] erste[n Rechtszuge] erkannt hat; wenn das angefochtene Urtheil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urtheilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde, oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund des § [580] Nr. 1 [bis] 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund der §§ [579], [580] Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
4(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 82, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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