§ 557 ZPO. Umfang der Revisionsprüfung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 557. Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung zur Hauptsache nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgesonderte Verhandlung über diese Einreden auch von Amtswegen anordnen.

Umfeld von § 557 ZPO

§ 556 ZPO. Verlust des Rügerechts

§ 557 ZPO. Umfang der Revisionsprüfung

§ 557a ZPO