§ 540 ZPO. Inhalt des Berufungsurteils

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 540. Inhalt des Berufungsurteils.
(1) [1] Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
  • 1. die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
  • 2. eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
[2] Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.
(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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