§ 531 ZPO. Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2002]
    1§ 531. Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel. 
        
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
        
            (2) [1] Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
                
    
- 1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
 - 2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
 - 3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.