§ 496 ZPO. Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 496. Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll § 496
Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen. Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 496. Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 55, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

Umfeld von § 496 ZPO

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§ 496 ZPO. Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

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