§ 484 ZPO. Eidesgleiche Bekräftigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 484. 2Eidesgleiche Bekräftigung.
(1) [1] Gibt der Schwurpflichtige an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. [2] Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.
(2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, daß der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel: "Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwortung vor Gericht" vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: "Ja".
(3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 4, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 484 ZPO

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