§ 48 ZPO. Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Februar 1943]
1§ 48.
(1) Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnisse Anzeige macht, welches seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
(2) Die Entscheidung erfolgt ohne vorgängiges Gehör der Parteien.

Umfeld von § 48 ZPO

§ 47 ZPO. Unaufschiebbare Amtshandlungen

§ 48 ZPO. Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen

§ 49 ZPO. Urkundsbeamte