§ 362 ZPO. Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1934] | [1. Januar 1928] | 
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| § 362 | § 362 | 
| (1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. | (1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. | 
| (2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen werden in Urschrift von dem ersuchten Richter de[r] Geschäftsstelle des Prozeßgerichts übersendet, welche[…] die Parteien von dem Eingange benachrichtigt. | (2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen werden in Urschrift von dem ersuchten Richter de[r] Geschäftsstelle des Prozeßgerichts übersendet, welcher die Parteien von dem Eingange benachrichtigt. | 
    [1. Januar 1928–1. Januar 1934]
    1§ 362. 
        
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.