§ 357 ZPO. Parteiöffentlichkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 357. 2Parteiöffentlichkeit.
(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
(2) [1] Wird die Beweisaufnahme einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. [2] Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereiche des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, daß ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkte zugegangen ist.
Anmerkungen:
1. 15. Juli 1933: Artt. I Nr. 10, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 357 ZPO

§ 356 ZPO. Beibringungsfrist

§ 357 ZPO. Parteiöffentlichkeit

§ 357a ZPO