§ 284 ZPO. Beweisaufnahme

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 2004]
1§ 284. Beweisaufnahme. [1] Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluß wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. [2] Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. [3] Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. [4] Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.
Anmerkungen:
1. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 9, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.