§ 270 ZPO. Zustellung; formlose Mitteilung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2025]
1§ 270. Zustellung; formlose Mitteilung. [1] Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. 2[2] Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
2. 1. Januar 2025: Artt. 5 Nr. 3, 43 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 15. Juli 2024.

Umfeld von § 270 ZPO

§ 269 ZPO. Klagerücknahme

§ 270 ZPO. Zustellung; formlose Mitteilung

§ 271 ZPO. Zustellung der Klageschrift