§ 267 ZPO. Vermutete Einwilligung in die Klageänderung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 267. [1] Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. 2[2] Diese Wirkungen, sowie alle Wirkungen, [die] durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mittheilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des § [207] mit der Erhebung der Klage ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 267 ZPO

§ 266 ZPO. Veräußerung eines Grundstücks

§ 267 ZPO. Vermutete Einwilligung in die Klageänderung

§ 268 ZPO. Unanfechtbarkeit der Entscheidung