§ 225 ZPO. Verfahren bei Friständerung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 225. 2Verfahren bei Friständerung.
(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne […] mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach [Anhörung] des Gegners bewilligt werden.
(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch [den] das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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