§ 2 ZPO. Bedeutung des Wertes
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Oktober 1879] | 
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| § 2 | § 2 | 
| Insoweit nach dem Gesetze über die Gerichtsverfassung die Zuständigkeit der Gerichte von dem Werthe des Streitgegenstandes abhängt, [gelten] die nachfolgenden Vorschriften […]. | Insoweit nach dem Gesetze über die Gerichtsverfassung die Zuständigkeit der Gerichte von dem Werthe des Streitgegenstandes abhängt, kommen die nachfolgenden Vorschriften zur Anwendung. | 
    [1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
    1§ 2. Insoweit nach dem Gesetze über die Gerichtsverfassung die Zuständigkeit der Gerichte von dem Werthe des Streitgegenstandes abhängt, kommen die nachfolgenden Vorschriften zur Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.