§ 189 ZPO. Heilung von Zustellungsmängeln

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005]
1§ 189. Heilung von Zustellungsmängeln. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 15, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

Umfeld von § 189 ZPO

§ 188 ZPO. Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

§ 189 ZPO. Heilung von Zustellungsmängeln

§ 190 ZPO. Einheitliche Zustellungsformulare