§ 173 ZPO. Zustellung von elektronischen Dokumenten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2024]
1§ 173. Zustellung von elektronischen Dokumenten.
(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.
(2) [1] Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:
  • 21. Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sowie
  • 2. Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
3[2] (weggefallen)
(3) [1] Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. [2] Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. [3] Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.
(4) [1] An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. [2] Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. [3] Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. [4] Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. [5] Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 5, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.
2. 1. Januar 2024: Artt. 3 Nr. 1, 34 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.
3. 1. Januar 2024: Artt. 3 Nr. 2, 34 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.

Umfeld von § 173 ZPO

§ 172 ZPO. Zustellung an Prozessbevollmächtigte

§ 173 ZPO. Zustellung von elektronischen Dokumenten

§ 174 ZPO. Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle