§ 170a ZPO. Zustellung bei rechtlicher Betreuung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2023]
1§ 170a. Zustellung bei rechtlicher Betreuung.
(1) Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist.
(2) Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 7 Nr. 5, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

Umfeld von § 170a ZPO

§ 170 ZPO. Zustellung an Vertreter

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§ 171 ZPO. Zustellung an Bevollmächtigte