§ 17 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 17. 2Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen.
(1) 3[1] Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen, sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, [die] als solche verklagt werden können, wird durch [ihren] Sitz […] bestimmt. 4[2] Als Sitz gilt, wenn [sich] nicht[s …] anderes [ergibt], der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gerichte, in dessen Bezirke das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gerichte ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstande ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 5 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 17 ZPO

§ 16 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

§ 17 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen

§ 18 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus