§ 153 ZPO. Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 153. Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage § 153
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 153. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 5, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.

Umfeld von § 153 ZPO

§ 152 ZPO. Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

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§ 154 ZPO. Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit