§ 131 ZPO. Beifügung von Urkunden
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 131. Beifügung von Urkunden | § 131 | 
| (1) Dem vorbereitenden Schriftsatze sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf [die] in dem Schriftsatze Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. | (1) Dem vorbereitenden Schriftsatze sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf [die] in dem Schriftsatze Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. | 
| (2) Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, [der] den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluß, das Datum und die Unterschrift enthält. | (2) Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, [der] den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluß, das Datum und die Unterschrift enthält. | 
| (3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfange, so genügt [ihre] genaue […] Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren. | (3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfange, so genügt [ihre] genaue […] Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 131. 
        
(1) Dem vorbereitenden Schriftsatze sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf [die] in dem Schriftsatze Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
        (2) Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, [der] den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluß, das Datum und die Unterschrift enthält.
        (3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfange, so genügt [ihre] genaue […] Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.