§ 128 ZPO. Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2020]
1§ 128. 2Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) [1] Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. [2] Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. [3] Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
3(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
4(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 8, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 2020: Artt. 2 Nr. 4, 10 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
4. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 18, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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