§ 1101 ZPO. Beweisaufnahme

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[14. Juli 2017][1. Januar 2009]
§ 1101. Beweisaufnahme § 1101. Beweisaufnahme
(1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/ 2007 nichts anderes bestimmt. (1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/ 2007 nichts anderes bestimmt.
(2) [1] Das Gericht kann einem Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei gestatten, sich während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. [2] § 128a Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. (2) [1] Das Gericht kann einem Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei gestatten, sich während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. [2] § 128a Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.
[1. Januar 2009–14. Juli 2017]
1§ 1101. Beweisaufnahme.
(1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/ 2007 nichts anderes bestimmt.
(2) [1] Das Gericht kann einem Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei gestatten, sich während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. [2] § 128a Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1 Nr. 14, 8 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.

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