§ 1084 ZPO. Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[21. Oktober 2005]
1§ 1084. Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004.
(1) [1] Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. [2] Die Vorschriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden. [3] Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich.
(2) [1] Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Beschluss. [2] Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden. [3] Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(3) [1] Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstweilige Anordnung entschieden. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 21. Oktober 2005: Artt. 1 Nr. 8, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005.

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§ 1084 ZPO. Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

§ 1085 ZPO. Einstellung der Zwangsvollstreckung