§ 1080 ZPO. Entscheidung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[18. August 2021]
1§ 1080. Entscheidung.
(1) [1] Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. [2] Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. 2[3] Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.
(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 21. Oktober 2005: Artt. 1 Nr. 8, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005.
2. 18. August 2021: Artt. 3 Nr. 1, 10 S. 2 Nr. 2 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.

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