§ 1014 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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| § 1014. Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit | § 1014 |
| Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, [die] zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den [Bundes]anzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ [1010 bis 1013] nicht vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs Monate abgelaufen sind. | Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, [die] zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den [Bundes]anzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ [1010 bis 1013] nicht vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs Monate abgelaufen sind. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 1014. Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, [die] zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den [Bundes]anzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ [1010 bis 1013] nicht vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs Monate abgelaufen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.