§ 1007 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] | 
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| § 1007 | § 1007 | 
| Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags: | Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags: | 
| 1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu[… ihrer] vollständigen Erkennbarkeit […] erforderlich ist; | 1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zur vollständigen Erkennbarkeit derselben erforderlich ist; | 
| 2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Thatsachen glaubhaft zu machen, von [denen] seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen; | 2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Thatsachen glaubhaft zu machen, von welchen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen; | 
| 3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt zu erbieten. | 3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt zu erbieten. | 
    [1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
    1§ 1007. Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags:
        
- 1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zur vollständigen Erkennbarkeit derselben erforderlich ist;
 - 2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Thatsachen glaubhaft zu machen, von welchen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen;
 - 23. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt zu erbieten.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1900: Nr. 263 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.