§ 1004 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 1004. Antragsberechtigter § 1004
(1) Bei Papieren, [die] auf den Inhaber lauten oder [die] durch Indossament übertragen werden können und mit einem Blankoindossamente versehen sind, ist der bisherige Inhaber des abhanden gekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen. (1) Bei Papieren, [die] auf den Inhaber lauten oder [die] durch Indossament übertragen werden können und mit einem Blankoindossamente versehen sind, ist der bisherige Inhaber des abhanden gekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen.
(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem Antrage berechtigt, [der] das Recht aus der Urkunde geltend machen kann. (2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem Antrage berechtigt, [der] das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 1004.
(1) Bei Papieren, [die] auf den Inhaber lauten oder [die] durch Indossament übertragen werden können und mit einem Blankoindossamente versehen sind, ist der bisherige Inhaber des abhanden gekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen.
(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem Antrage berechtigt, [der] das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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